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Es werden Posts vom Oktober, 2022 angezeigt.

Neu im ADR II

Sicherheitsdatenblatt Mit dem 1. Januar 2023 ist die gem. der Verordnung (EU) 2020/878 die Übergangsfrist für alte Safety Data Sheets (SDS) oder Sicherheitsdatenblatt (SDB) um. Somit dürfen nur noch SDS verwendet werden die der neuen Verordnung entsprechen. Was hat sich geändert? Durch die neue Verordnung haben sich in den SDS/SDB Veränderungen in der Struktur, sowie in der Anordnung der Überschriften ergeben. Daraus ergibt sich natürlich, dass jedes einzelne SDS/SDB angepasst werden muss. Ausser dieser Formangelegenheit gibt es auch sprachliche und inhaltliche Änderungen.  Alte SDS/SDB dürfen ab 1. Jänner nicht mehr verwendet werden. Wer sie noch nicht hat muss dringend neue anfordern Hier ein paar Auszüge: ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Grundinformationen zur Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die in Abschnitt 1 genannt sind, beim Transport/Versand im Straßen-, Eisenbahn-, See-, Binnenschiffs- oder Luftverkehr aufzufüh

Neu im ADR I

Baggertransport: Mit dem 1. Januar 2023 ist der Transport von Maschinen im ADR nicht mehr in der Erleichterung gem. 1.1.3.1 b) erhalten. Dieser Abschnitt wurde aus dem ADR gestrichen.  Dieser Absatz hat zwar Fahrzeuge mit flüssigkeits- oder gasbetriebenen Motoren niemals beinhaltet, wurde aber gern als Ausnahme vom ADR angesehen. Damit ist jetzt Schluss! Das ADR definiert klar die UN Nummer  3166 als FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT. Diese UN Nummer 3166 ist der Klasse 9 zugeordnet und hat die Sondervorschriften 388, 666, 667, 669 In der SoVo 388 sind Baumaschinen als Fahrzeuge definiert, und die  SoVo 666 besagt, dass a ls Ladung beförderte Fahrzeuge vom ADR ausgenommen sind sofern folgende Punkte erfüllt sind: a) Bei flüssigen Brennstoffen müssen die Ventile zwischen dem Motor und
  Neue Bestimmungen für Fahrzeuglenker Seit 1. Oktober gibt es neue StVO Regeln. Diese betreffen auch Bus- & LKW-Fahrer. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Regeln: § 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen. (4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, sofern Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden, Beim Einbiegen über Rad- oder Gehwege dürfen nun Fussgänger & Radfahrer nicht mehr behindert werden. § 11. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens. (5) Das Reißverschlusssystem ist auch anzuwenden, wenn die beschriebenen Umstände in Bezug auf einen Radfahrstreifen oder innerhalb des Ortsgebietes auf einen parallel einmündenden