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Neu im ADR II

Sicherheitsdatenblatt

Mit dem 1. Januar 2023 ist die gem. der Verordnung (EU) 2020/878 die Übergangsfrist für alte Safety Data Sheets (SDS) oder Sicherheitsdatenblatt (SDB) um. Somit dürfen nur noch SDS verwendet werden die der neuen Verordnung entsprechen.

Was hat sich geändert?

Durch die neue Verordnung haben sich in den SDS/SDB Veränderungen in der Struktur, sowie in der Anordnung der Überschriften ergeben. Daraus ergibt sich natürlich, dass jedes einzelne SDS/SDB angepasst werden muss. Ausser dieser Formangelegenheit gibt es auch sprachliche und inhaltliche Änderungen. 

Alte SDS/SDB dürfen ab 1. Jänner nicht mehr verwendet werden. Wer sie noch nicht hat muss dringend neue anfordern

Hier ein paar Auszüge:

  • ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
    • In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Grundinformationen zur Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die in Abschnitt 1 genannt sind, beim Transport/Versand im Straßen-, Eisenbahn-, See-, Binnenschiffs- oder Luftverkehr aufzuführen. Liegen keine oder keine relevanten derartigen Informationen vor, ist dies anzugeben.
    • Soweit relevant, sind in diesem Abschnitt auch Angaben zur Transporteinstufung nach jedem der folgenden internationalen Übereinkommen, mit denen die einzelnen UN-Modellvorschriften umgesetzt werden, zu machen, nämlich dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN), die alle drei durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (109) umgesetzt wurden, sowie nach dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) hinsichtlich der Beförderung verpackter Güter und den einschlägigen IMO-Codes für die Beförderung von Massengütern auf dem Seeweg (11) und den ‚Technical Instructions for the SAFESafe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO TI)‘.

    • 14.1. UN-Nummer oder ID-Nummer

    • Es sind die UN-Nummer oder die ID-Nummer (d. h. die vierstellige Identifizierungsnummer des Stoffs, Gemischs oder Erzeugnisses, der die Buchstaben ‚UN‘ oder ‚ID‘ vorangestellt sind) aus den UN-Modellvorschriften, IMDG, ADR, RID, ADN oder ICAO TI anzugeben.

    • 14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung

    • Es ist die ordnungsgemäße Versandbezeichnung aus den gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 ‚Benennung und Bezeichnung‘ des Verzeichnisses der gefährlichen Güter der UN-Modellvorschriften, dem ADR, der RID und den Tabellen A und C des Kapitels 3.2 des ADN — erforderlichenfalls ergänzt durch die technische Benennung in Klammern — anzugeben, sofern sie nicht als Produktidentifikator in Unterabschnitt 1.1 verwendet wurde. Wenn die UN-Nummer und die ordnungsgemäße Versandbezeichnung bei verschiedenen Verkehrsträgern unverändert bleiben, ist es nicht erforderlich, diese Angaben zu wiederholen. Bei der Beförderung zur See ist über die ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung hinaus gegebenenfalls die technische Benennung der zu befördernden Güter gemäß dem IMDG-Code anzugeben

    • 14.3. Transportgefahrenklassen

    • Es sind die Transportgefahrenklassen (und die Nebengefahren) anzugeben, die den Stoffen oder Gemischen auf der Grundlage der von ihnen ausgehenden Hauptgefahr entsprechend den UN- Modellvorschriften zugeordnet wurden. Was die Beförderung im Binnenland betrifft, sind die Transportgefahrenklassen (und die Nebengefahren) anzugeben, die den Stoffen oder Gemischen auf der Grundlage der von ihnen ausgehenden Hauptgefahr entsprechend dem ADR, der RID und dem ADN zugeordnet wurden.

    • 14.4. Verpackungsgruppe

    • Die Nummer der Verpackungsgruppe der UN-Modellvorschriften ist, sofern zutreffend, wie nach den UN-Modellvorschriften, dem ADR, der RID und dem ADN erforderlich anzugeben. Die Verpackungsgruppennummer wird bestimmten Stoffen je nach ihrer Gefährlichkeit zugewiesen.

    • 14.5. Umweltgefahren

    • Es ist anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch nach den Kriterien der UN-Modellvorschriften (wie dem ADR, der RID und dem ADN zu entnehmen) für die Umwelt gefährlich ist und/oder ob es sich nach dem IMDG-Code und dem EmS-Leitfaden ‚Emergency Response Procedures for Ships Carrying Dangerous Goods‘ um einen Meeresschadstoff handelt. Ist eine Beförderung des Stoffes oder Gemisches in Tankschiffen auf Binnenwasserstraßen zugelassen oder vorgesehen, so ist nur gemäß dem ADN anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch in Tankschiffen für die Umwelt gefährlich ist.

    • 14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender

    • Es ist für alle betroffenen Verkehrsträger über die besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu informieren, die der Verwender bezüglich des Transports oder der Verbringung innerhalb oder außerhalb seines Betriebsgeländes ergreifen oder beachten soll beziehungsweise muss.

    • 14.7. Massengutbeförderung dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten

    • Dieser Unterabschnitt gilt nur, falls eine Fracht als Massengut gemäß folgenden IMO- Rechtsinstrumenten befördert werden soll: Kapitel VI oder Kapitel VII der SOLAS, Anhang II oder Anhang V des MARPOL, dem IBC-Code, dem IMSBC-Code und dem IGC-Code oder seinen früheren Fassungen, nämlich dem EGC- Code oder dem GC-Code.
    • Bei flüssigen Massengutladungen ist der Name des Produkts ist (sofern er sich von dem in Unterabschnitt 1.1 angegebenen unterscheidet) wie nach dem Frachtbrief erforderlich und in Übereinstimmung mit dem Namen anzugeben, der in der Liste von Produktnamen in Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes oder in der neuesten Ausgabe des MEPC.2/Rundschreibens (1319) aufgeführt ist. Gemäß Anhang I Absatz 3 Teil B Buchstabe a der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind der vorgeschriebene Schiffstyp und die Verschmutzungskategorie sowie die IMO-Gefahrenklasse anzugeben.
    • Bei der Beförderung fester Massengüter ist die Versandbezeichnung der Massengutladung anzugeben. Es ist anzugeben, ob die Ladung als schädlich für die Meeresumwelt (HME) gemäß Anhang V des MARPOL gilt, ob es sich gemäß dem IMSBC-Code um MBH-Stoffe handelt (‚Materials hazardous only in bulk‘ — Stoffe, die nur in großen Mengen gefährlich sind) und in welche Frachtgruppe sie gemäß dem IMSBC eingestuft werden sollte.Bei der Beförderung großer Mengen an Flüssiggas sind der Name des Produkts und der Schiffstyp nach den Anforderungen des IGC-Codes oder seiner früheren Fassungen, nämlich des EGC-Codes oder des GC-Codes, anzugeben.

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