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ADR Füllgrad & Beförderungspapier

Bei meiner Aufgabe als Gefahrgutbeauftragter führe ich regelmässig Kontrollen und Beratungen bei LKW Fahrern und in Firmen durch. Interessanterweise habe ich festgestellt, dass sehr viele Firmen ein und das selbe Beförderungspapier immer wieder verwenden. Offensichtlich wird das von manchen meiner Kollegen so unterstützt. Deswegen stelle ich hier jetzt die Frage an all jene die Gefahrgutbeförderung durchführen oder Gefahrgutbeauftragte sind, wie sie den Unterabschnitt 5.4.4.1 definieren?

5.4.4.1  Der Absender und der Beförderer müssen eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten aufbewahren. 

 

Damit man diese drei Monate erkennen kann muss natürlich ein Datum für den Transport auf dem Beförderungspapier angegeben werden. Ich weiss nicht genau wieso manche Gefahrgutbeauftragte es durchgehen lassen oder gar befürworten dass man ein Datum loses Beförderungspapier Jahre lang verwenden kann wenn man immer die selben Güter befördert. Irgendwie haben die bei der Ausbildung nicht richtig aufgepasst. Allerdings glaube ich auch dass die Exekutive nicht über den unter Abschnitt 5.4.4.1 bescheid weiss.


Ein anderes interessantes Thema ist der Tankwagen und sein Füllgrad

Ich wurde unlängst wieder mit der Frage konfrontiert ob bei einem Tankwagen der keine Schwall- oder Trennwände hat, eine Mindestfüllmenge von 80% oder Maximalleermenge von 20% gültig ist. Deswegen möchte ich noch einmal alle Beteiligten darauf hinweisen dass es ihm ADR 4.3.2.2.4 heisst:

Tankkörper zur Beförderung von Stoffen in flüssigem Zustand oder von verflüssigten oder tiefgekühlt verflüssigten Gasen, die nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 l Fassungsraum unterteilt sind, müssen entweder zu mindestens 80 % oder zu höchstens 20 % ihres Fassungsraums gefüllt sein.
Diese Vorschrift gilt nicht für: 
– flüssige Stoffe mit einer kinematischen Viskosität bei 20°C von mindestens 2680 mm2/s; 
– geschmolzene Stoffe mit einer kinematischen Viskosität bei Fülltemperatur von mindestens 2680 mm2/s; 
– UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, und UN 1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG. 


Das bedeutet für alle Transporteure deren Kammergrösse 7500 l überschreitet, dass diese Fahrzeuge nur voll oder leer sein dürfen! 

Ausgenommen die Kammer verfügt über Schwallwände.


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