Baggertransport:
Mit dem 1. Januar 2023 ist der Transport von Maschinen im ADR nicht mehr in der Erleichterung gem. 1.1.3.1 b) erhalten. Dieser Abschnitt wurde aus dem ADR gestrichen.
In der SoVo 388 sind Baumaschinen als Fahrzeuge definiert, und die SoVo 666 besagt, dass als Ladung beförderte Fahrzeuge vom ADR ausgenommen sind sofern folgende Punkte erfüllt sind:
a) Bei flüssigen Brennstoffen müssen die Ventile zwischen dem Motor und dem Tank geschlossen sein und die Fahrzeuge müssen auf den Rädern/Ketten stehend transportiert werden. Die Ladungssicherung muss natürlich der EN 12195-1:2011-06 entsprechen.
b) Bei gasförmigen Brennstoffen muss das Ventil zwischen dem Gastank und dem Motor geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein. Die Ladungssicherung muss ebenfalls der EN 12195-1:2011-06 entsprechen.
Der Sondervorschrift 666 kann nur entsprochen werden, wenn der Lenker des Transportfahrzeuges garantieren kann dass die Ventile zwischen Motor und Kraftstoffbehälter geschlossen sind. Ob diese Ventile im Normalfall geschlossen sind oder nicht, ist beim Hersteller des Fahrzeuges/Baggers zu erfragen. Und es muss bedacht werden das ist durch einen Defekt dazu führen kann dass diese Ventile geöffnet sind. Sollten diese Ventile nicht geschlossen sein haben wir einen ADR-Volltransport!
Des weiteren bitten wir zu bedenken, dass jeder Beteiligte an einem Gefahrguttransport eine einschlägige Unterweisung haben muss. Das bedeutet, dass der LKW-Fahrer, der diesen Bagger transportieren möchte, diese Unterweisung nachweisen können muss.
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